Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2022-09-06 |
Anmeldungsfrist |
2022-10-10 |
Text |
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet., |
Sanierungsverwalter |
Stibi Rechtsanwalts GmbH |
Bekannt gemacht am 2022-09-26
Unternehmen |
Das Unternehmen wird fortgeführt. |
Bekannt gemacht am 2022-10-17
Text |
Der Firmenwortlaut der Masseverwalterin hat sich geändert auf ATEUS Rechtsanwälte GmbH, FN 446107s. |
Bekannt gemacht am 2022-11-21
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Die Insolvenzverwalterin wird zur Treuhänderin sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: 1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gem. § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall ( § 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 2. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, auf ihre Forderung eine Quote von 30%, zahlbar wie folgt: - 8 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, wobei das Erfordernis hiefür, sowie die Verfahrenskosten bis 16.1.2023 beim Sanierungsverwalter erliegen müssen. - 2% innerhalb von 2 Monaten ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungplanes, spätestens jedoch bis 31.03.2023 . - 10% innerhalb von 15 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes und - 10% innerhalb von 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes. Die Respirofrist beträgt 14 Tage. 3. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese Unterschriften Dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen tragen, so erfolgt die Bezahlung gegen Streichung der Unterschrift der Schuldnerin, allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, daß die Haftung der Schuldnerin als getilgt anzusehen ist. 4. Bestrittene Insolvenzforderungen sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungplan festgesetzt worden sind, sicherzustelllen, wenn die Frist zur Klage ( § 110 IO) noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläbugier nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der betrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der urspünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gem. § 156a IO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von vier Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird. |
Bekannt gemacht am 2023-01-03
Text |
Die ergänzte Schlussrechnung der Sanierungsverwalterin wird genehmigt. |
Bekannt gemacht am 2023-01-17
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 21.11.2022 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. |
Bekannt gemacht am 2023-02-02
Text |
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 152 b IO (nach Sanierungsplan) mit Beschluss vom 17.01.2023. Die Aufhebung ist seit 01.02.2023 rechtskräftig. |
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 20.11.2024 |
|