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Der Masseverwalter hat mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von Eur 2.551,29 an die Gläubiger zur Verteilung gelangt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsverteilungsentwurf gem § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als Eur 10,00 erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Forderung eine weitere Quote von 1,9 %., In den Verteilungsentwurf kann binnen 3 Wochen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Verteilungsentwurf antragsgemäß gerichtlich genehmigt., |
Bekannt gemacht am 2023-12-07
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BESCHLUSS Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters wird mangels Widerspruches der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. |
Bekannt gemacht am 2023-12-28
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Das das nachträglich zu verteilende Guthaben von EUR 2.551,29 durch Aufrechnung des Finanzamtes erloschen ist, ist der Beschluss vom 6.12.2023 obsolet geworden. Eine Nachtragsverteilung findet nicht statt. |
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