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die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 22.07.2020, zu Aktenzeichen 67g IN 181/20 wird wie folgt bekannt gemacht:, Firmenbuchnummer: FN 182060k, Schuldner: BONITA Österreich Handels GmbH, Reichenhallerstraße 7, 5020 Salzburg, Vorläufiger Sachwalter:, Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70/ EMPORIO, 20355 Hamburg, Telefon: 80 81 36-212, Fax: 004940808136250@fax.hamburg.de, Emailadresse: insohamburg@whitecase.com, Gemäß Artikel 28 EuInsVO iVm §§ 220 IO erfolgt nachstehende Veröffentlichung über Ersuchen des Schuldners in Eigenverwaltung im Einvernehmen des vorläufigen Sachwalters Dr. Sven-Holger Undritz:, In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BONITA Österreich Handels GmbH, Reichenhallerstraße 7, AUT-5020 Salzburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Oberheide, Klewitzweg 6, 44267 Dortmund, hat das Amtsgericht Hamburg am 22.07.2020 beschlossen (§ 270a InsO):, Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70/EMPORIO, 20355 Hamburg bestellt., Es handelt sich um ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art 3 Abs. 1 EuInsVO., Es handelt sich um ein Gruppen-Folgeverfahren im Sinne des § 3c InsO., Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)., Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen., Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen., Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs.1, Nr. 3, Abs. 2 InsO)., |
Bekannt gemacht am 2021-08-31
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Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 29.9.2020, 67g IN 181/20 wird wie folgt bekannt gemacht: "Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 29.9.2020, zu Aktenzeichen 67g IN 181/20 das Insolvenzverfahren über die Bonita Österreich Handels GmbH eröffnet. Firmenbuchnummer: FN 182060k Schuldner: BONITA Österreich Handels GmbH Reichenhallerstraße 7, 5020 Salzburg Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70/ EMPORIO, 20355 Hamburg Telefon: +49 40 80 81 36 - 212, Fax: +4940808136250@fax.hamburg.de E-Mail-Adresse: insohamburg@whitecase.com Das Verfahren ist ein Hauptinsolvenzverfahren i.S.d. EuInsVO 2015 (ABl. L 141/19 vom 5.06.2015). Sämtliche Forderungsanmeldungen sind stets nur an den Sachwalter zu senden, nicht an das verfahrensführende Amtsgericht Hamburg und auch nicht an das Handelsgericht Wien. Beim Handelsgericht Wien wird kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bonita Österreich Handels GmbH geführt, sondern lediglich der Umstand der Verfahrenseröffnung in Deutschland veröffentlicht. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 21.07.2020 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Das Amtsgericht Hamburg hat Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 dInsO). Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20355 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.10.2020 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden. Es handelt sich bei dieser Frist um keine Ausschlussfrist. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 dInsO). Der Sachwalter wurde vom Amtsgericht Hamburg beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 dInsO und Art. 54 EuInsVO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 dInsO). Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 13.10.2020, 67g IN 181/20 wird wie folgt bekannt gemacht: "Das Amtsgericht Hamburg hat mittels Beschluss vom 13.10.2020 das Folgende festgestellt: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Firmenbuch der Republik Österreich unter FN 182060 k eingetragenen BONITA Österreich Handels GmbH, Reichenhaller Straße 7, AUT-5020 Salzburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Oberheide ist am 09.10.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 dInsO)." |
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