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Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt (§§ 22 a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO). Zu dessen Mitgliedern werden bestellt:, 1. TUIfly GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Büntgen und Roland Keppler, geschäftsansässig Flughafenstraße 10, 30855 Langenhagen., 2. Falcon Aerospace Leasing (Ireland) 4 Limited ("FAL") vertreten d.d. Service Dubai Aerospace Enterprise (DAE) Ltd ("DAE"), geschäftsansässig Central Quay, Block B Riverside IV, Sir John Rogerson's Quay, D02 Rr 77, Dublin 2, Ireland - diese ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Sax, Clifford Chance LLP, Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt/Main, 3. Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Charlottenstraße 87-90, 10969 Berlin., |
Bekannt gemacht am 2018-01-05
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Über Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalter Prof.Dr. Lucas F. Flöther wird gemäß § 220 a Abs. 1 IO iVm Art 28 EuInsVO die Entscheidung des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 27.12.2017 ergänzend in der Insolvenzdatei unter der Geschäftszahl 38 SEU 4/17s wie folgt bekannt gemacht: In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO der NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Lackmann, mit effektivem Verwaltungssitz in Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin Registerbehörde: Handelsgericht Wien Registerbezeichnung: FN 230533 w Geschäftszweig: Luftfahrtunternehmen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht Horstkotte am 27.12.2017 beschlossen: Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, wird am 27.12.2017 um 13.15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. 2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 13.12.2017 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort. |
Bekannt gemacht am 2019-07-05
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"Gemäß § 220 a IO iVm Art 28 EuInsVO erfolgt nachstehende Veröffentlichung über Ersuchen des Insolvenzverwalters Prof.Dr. Lucas F. Flöther: Es wird bekannt gemacht, dass das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 23.1.2018 (Aktenzeichen 36 n IE 6433/17) unter anderem beschlossen hat, dass: 1. das eingeleitete, auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerichtete Verfahren als Sekundärverfahren fortgeführt und ein entsprechendes Sekundärverfahren eröffnet wird; und 2. Rechtsanwalt Prof.Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, D-10179 Berlin in diesem Sekundärverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Weitere Bekanntmachungen zum Hauptinsolvenzverfahren vor dem Landesgericht Korneuburg sind in der Ediktsdatei unter dem Aktenzeichen 36 S 5/18d abrufbar." |
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