Text |
1. Der damals bestellte Insolvenzverwalter-Stellvertreter RA Mag. Markus Weixlbaumer, MBA wird mit der Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens beauftragt., , 2. Der vom ehemaligen Insolvenzverwalter-Stellvertreter vorgelegte Nachtragsverteilungsentwurf mit einer Quote von 1,009689 % unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze gem. § 138 Abs 4 IO wird genehmigt., , 3. Die Entlohnung des ehemaligen Insolvenzverwalter-Stellvertreters für die Nachtragsverteilung wird gemäß § 82 IO mit EUR 2.520,00 (darin enthalten 20 % USt in Höhe von EUR 420,00) bestimmt und wird dieser ermächtigt, den Betrag nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Masse zu entnehmen., , Die Belohnung der beteiligten bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wird gem. § 87a IO bestimmt wie folgt:, , KSV EUR 164,20 (darin enthalten USt. EUR 27,44), AKV EUR 39,61 (darin enthalten USt. EUR 6,60), ÖVC EUR 28,87 (darin enthalten USt. EUR 4,81), ISA EUR 18,90 (darin enthalten USt. EUR 3,15), , Die gerichtliche Pauschalgebühr beträgt EUR 315,00., , Der vom ehemaligen Insolvenzverwalter-Stellvertreter vorgelegte Nachtragsverteilungsentwurf mit einer Quote von 1,009689 % unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze gem. § 138 Abs 4 IO wird genehmigt., , Der ehemalige Insolvenzverwalter-Stellvertreter hat nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Verteilung nach dem genehmigten Nachtragsverteilungsentwurf unverzüglich vorzunehmen und den Verteilungsvollzug binnen 14 Tagen dem Insolvenzgericht nachzuweisen., |
|