Text |
Den Antragsgegnern werden ohne vorherige Zustimmung des Konkursgerichtes infolge nicht unbegründeten Konkursantrages alle Rechtshandlungen verboten, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören., Insbesondere wird der Antragsgegnerin verboten:, Lokaleinrichtung zu veräußern, unentgeltliche Verfügungen zu treffen;, Zahlungen an Gesellschafter/ehemalige Gesellschafter oder Organe/ ehemalige Organe und deren nahen Angehörige i.S. des § 32 KO vorzunehmen., Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, dem Konkursgericht unverzüglich alle Kontoverbindungen sowie den Kassenstand bekanntzugeben., |
|