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Beschluss, , Der Masseverwalter hat am 10.11.2021 mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 1.031,45 an die Gläubiger zur Verteilung gelangt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsverteilungsentwurf gem. § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als EUR 10,-- erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Forderung eine weitere Quote von ca. 0,07%., In den Verteilungsentwurf kann binnen 14 Tagen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Verteilungsentwurf, einschließlich der Bestimmung der von der Verwalterin begehrten Entlohnung und der Pauschalgebühr antragsgemäß gerichtlich genehmigt., |
Bekannt gemacht am 2021-12-13
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BESCHLUSS Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters vom 10.11.2021 wird mangels Widerspruches der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Die Entlohnung der Masseverwalterin und die Pauschalgebühr werden antragsgemäß bestimmt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. |
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