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Der Masseverwalter hat am 19.09. 2024 mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von Eur 13.322,69 an die Gläubiger zur Verteilung gelangt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsverteilungsentwurf gem § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als Eur 10,00 erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Forderung eine weitere Quote von 1,2 %., In den Verteilungsentwurf kann binnen 14 Tagen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Verteilungsentwurf antragsgemäß gerichtlich genehmigt., |
Bekannt gemacht am 2024-10-17
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BESCHLUSS Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters vom 19.9.2024 wird mangels Widerspruches der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. Die Entlohnung des Masseverwalters, die Pauschalgebühr und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände werden entsprechend dem Verteilungsentwurf bestimmt. |
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