Masseverwalterstellvertreter |
Dr. Rudolf MITTERLEHNER Rechtsanwalt |
Anmeldungsfrist |
2017-04-07 |
Text |
Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im EU-Raum haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung spätestens 14 Tage danach einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen., Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekannt gegeben wird., Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt., |
Bekannt gemacht am 2017-03-03
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Text |
Gemäß § 167 Abs. 3 IO wird das gegenständliche Sanierungsverfahren umbenannt in Konkursverfahren, - da der Schuldner seinen Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat. |
Bekannt gemacht am 2020-01-14
Schlussverteilung |
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Schlussverteilungsquote von 8,3 %. |
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Bekannt gemacht am 2020-02-05
Aufhebung |
Der Zahlungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Der Konkurs ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 15.01.2025 |
Bekannt gemacht am 2020-11-23
Text |
1. Gemäß § 138 Abs. 2 IO wird hinsichtlich nachgenannten Vermögens ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet und RA Dr. Thomas Zeitler, Landstraße 9, 4020 Linz wieder als Insolvenzverwalter eingesetzt: Zur nachträglichen Verteilung gelangen: a. frei werdender Betrag aus der Sicherstellung zur FA 25 - EUR 3.041,10 b. frei werdende Beträge aus Sicherstellungen iZm dem Haftrücklass ARE Austrian Real Estate GmbH - EUR 2.335,05 Summe: EUR 5.376,15 2. Der vom Insolvenzverwalter vorgelegte aktualisierte Nachtragsverteilungsentwurf vom 12.11.2020 (ON 69) mit einer Quote von 0,585987 % (unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze gemäß § 138 Abs. 4 IO) wird genehmigt. |
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