Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2023-01-03 |
Anmeldungsfrist |
2023-02-07 |
Bekannt gemacht am 2023-01-13
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
Bekannt gemacht am 2023-04-27
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt. |
Bekannt gemacht am 2023-06-20
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
Bekannt gemacht am 2023-11-15
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Aufhebung |
Der Konkurs wird mangels Kostendeckung aufgehoben. |
Bekannt gemacht am 2023-12-21
Text |
Der Masseverwalter hat am 13.12. 2023 und 19.12. 2023 mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von Eur 5.227,45 an die Gläubiger zur Verteilung gelangt, davon werden zunächst alle Massegläubiger zur Gänze befriedigt, danach Pauschalgebühr EUR 1.926,-- und weitere Entlohnung des Masseverwalters 306,83; sodass an die Insolvenzgläubiger kein Betrag, sohin 0 % verbleibt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsverteilungsentwurf gem § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als Eur 10,00 erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Forderung keine Quote. In den Masseverteilungsentwurf kann binnen 3 Wochen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Masseverteilungsentwurf antragsgemäß gerichtlich genehmigt. |
Bekannt gemacht am 2024-01-15
Text |
Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters eingelangt am 13.12. und 14.12. 2023 wird mangels Widerspruchs der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. |
Bekannt gemacht am 2024-10-16
Text |
Der Masseverwalter hat am 07.10.2024 mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von Eur 812,19 an die Gläubiger zur Verteilung gelangt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsverteilungsentwurf gem § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als Eur 10,00 erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Forderung eine weitere Quote von ca. 0,06 %. In den Verteilungsentwurf kann binnen 3 Wochen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Verteilungsentwurf antragsgemäß gerichtlich genehmigt. |
Bekannt gemacht am 2024-11-14
Text |
Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters eingelangt am 07.10.2024 wird mangels Widerspruchs der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. |
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