Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2021-11-16 |
Anmeldungsfrist |
2022-01-17 |
Text |
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet., |
Bekannt gemacht am 2021-11-26
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Bekannt gemacht am 2021-12-03
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht. |
Bekannt gemacht am 2021-12-20
Text |
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 31.01.2022 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung und Berichtstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 31.01.2022 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und des/der Schuldners/Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden. Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 31.01.2022 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 31.01.2022 fristauslösend für die 8-Tagesfrist. Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder dem / der Schuldner/Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 31.01.2022 zugestellt. |
Bekannt gemacht am 2022-07-13
Text |
Anfechtungsprüfungen und Forderungseintreibungen sowie steuerliche Abschlussarbeiten stehen noch aus. Der Akt ist kalendiert mit November 2022. |
Bekannt gemacht am 2023-03-31
Text |
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden die Schlußrechnungs-, Rechnungslegungs- und nachträgliche Forderungsprüfungstagsatzung und allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters in Schriftform abgehandelt. Der vom Masseverwalter vorgelegte Verteilungsentwurf sieht eine Quote von 13% zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger vor. Die Massegläubiger werden voll befriedigt. Die nach dem Ablauf der Anmeldefrist eingelangten Forderungen ON 37a-41a werden anerkannt. Der / Die Masseverwalter/in hat den Verteilungsentwurf vorgelegt. Der /Die Schuldner/in sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie dieser Schlußrechnung keine Einwendungen entgegensetzen. In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom/von der Masseverwalter/in mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.Die Entscheidung über die Genehmigung der Verteilung ist öffentlich bekanntzumachen und dem/der Masseverwalter/in sowie der/dem Schuldner/in zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Der Schlußverteilungsentwurf hat auf der Schlußrechnung aufzubauen. Als Voraussetzung für die Schlußverteilung nennt § 136 Abs 1 IO die vollständige Verwertung der Masse, die endgültige Entscheidung über sämtliche bestrittene Insolvenzforderungen, die Feststellung der Ansprüche des/der Masseverwalters/in und die Genehmigung der Schlußrechnung. Gemäß § 135 IO ist der Vollzug der Verteilung vom/von der Masseverwalter/in dem Insolvenzgericht nachzuweisen. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 15.11.2021, versäumt hat, dem / der Masseverwalter /in Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben allfällige Gebührenanträge binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses bei Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltendzumachen. Die Schuldnerin wird aufgefordert sich binnen 14 Tagen ab Eintragung in der Insolvenzdatei zur Masseverwalterentlohnung zu äußern. Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, dass die Schuldner/in dagegen keine Einwendungen erhebt. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. |
Bekannt gemacht am 2023-04-17
Schlussverteilung |
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. |
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt. |
Bekannt gemacht am 2023-11-06
Schlussverteilung |
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben. |
Text |
Die ausgeschüttete Quote beträgt 14,87430%. |
Bekannt gemacht am 2023-11-21
Text |
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 139 IO (nach Vollzug der Schlussverteilung) mit Beschluss vom 06.11.2023 Die Aufhebung ist seit 21.11.2023 rechtskräftig. |
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