Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2024-09-13 |
Anmeldungsfrist |
2024-11-06 |
Text |
"Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO, Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben,, müssen ihn aber beim Handelsgericht Wien einbringen., Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage., Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt.", |
Bekannt gemacht am 2024-11-20
Unternehmen |
Das Unternehmen wird fortgeführt. |
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 20.11.2024 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: Die Konkursgläubiger erhalten eine 20 %ige Quote, zahlbar wie folgt: a) eine Barquote, deren Auszahlung der im gegernständlichen Verfahren bestellte Insolvenzverwalter vornehmen wird, in Höhe von 8 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, b) je 4 % binnen 8, 16 und 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes. Ende: 20.11.2026 |
Bekannt gemacht am 2024-12-09
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 20.11.2026 |
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Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2025-06-27 |
Anmeldungsfrist |
2025-07-30 |
Text |
"Rechtsmittelbelehrung Eröffnungsbeschluss EuInsVO, Gegen den Eröffnungsbeschluss können Sie Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erheben,, müssen ihn aber beim Handelsgericht Wien einbringen., Die Frist zur Einbringung des Rekurses beträgt 14 Tage., Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon ob und wann die individuelle Zustellung des Beschlusses erfolgt.", |
Bekannt gemacht am 2025-07-04
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
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