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Beschluss, , Der Masseverwalter hat am 17.12.2020 mitgeteilt, dass ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 1.560,66 an die Massegläubiger zur Verteilung gelangt. Mit der Bekanntgabe legte er einen Nachtragsmasseverteilungsentwurf gem. § 138 IO vor. Nach dieser Bestimmung werden Gläubiger, die weniger als EUR 10,-- erhalten würden in der Nachtragsverteilung nicht berücksichtigt, die übrigen Gläubiger erhalten auf ihre offene Masseforderung eine weitere Quote von ca. 13%. Der Insolvenzverwalter beansprucht eine Entlohnung von EUR 360,--brutto., In den Verteilungsentwurf kann binnen 3 Wochen Einsicht genommen und gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Im Falle der Nichtäußerung wird der Verteilungsentwurf antragsgemäß gerichtlich genehmigt., |
Bekannt gemacht am 2021-02-03
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BESCHLUSS Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters wird mangels Widerspruches der Gläubiger konkursgerichtlich genehmigt. Der Masseverwalter hat die Verteilung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht nachzuweisen. |
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