Anmeldungsfrist |
2017-12-27 |
Text |
Ausländische Gläubiger die keine Abgabestelle im Inland haben, werden aufgefordert gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung spätestens 14 Tage danach einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt., |
Bekannt gemacht am 2017-11-07
Text |
ACHTUNG: Der Beschluss vom 06.11.2017 wird dahingehend berichtigt (Datum der Tagsatzungen), dass er zu lauten hat: |
Bekannt gemacht am 2018-01-09
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Bekannt gemacht am 2018-01-10
Text |
Die Schuldnerin hat ihren Sanierungsplanantrag am 9.1.2018 zurückgezogen. |
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