Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2025-04-19 |
Anmeldungsfrist |
2025-06-09 |
Sanierungsverwalter |
MATZUNSKI Herbert Dr. |
Bekannt gemacht am 2025-05-12
Unternehmen |
Das Unternehmen wird fortgeführt. |
Bekannt gemacht am 2025-06-24
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: I. Die Massegläubiger werden voll befriedigt. II. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dies jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. III. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Quote von 31,72 Prozent, zahlbar wie folgt: 10,573 Prozent, zahlbar binnen 6 Wochen an Annahme des Sanierungsplans-nicht aber vor Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses-bei Auszahlung durch den Insolvenzverwalter 10,573 Prozent, zahlbar bis 2026-07-21 10,573 Prozent, zahlbar bis 2027-06-21 IV. Der bisherige Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder zur Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans iSd §§ 157ff IO bestellt. V. Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese die Unterschrift Dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen, tragen, so folgt die Bezahlung der Quoten gegen Streichung der Unterschrift des Schuldners, allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung des Schuldners als getilgt anzusehen ist VI. Bestrittene Insolvenzforderungen sind in demselben Ausmaß und unter denselben Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage (§110 IO) noch offen war oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht wurde. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Schuldner bestritten wurde. Die sichergestellten Beträge werden unter anderem frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderungen die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. Werden sichergestellte Quotenbeträge - aus welchem Rechtsgrund auch immer - frei, werden diese freiwerdenden Beträge den Insolvenzgläubigern als Superquote - sohin zusätzlich zur Quote lt. Punkt III - ausgeschüttet. VII. Das Erfordernis für die erste Sanierungsplanrate und das Erfordernis für die Kosten des Verfahrens sind binnen 3 Wochen ab Annahme des Sanierungsplans auf einem vom Insolvenzverwalter bekanntzugebenden Konto sicherzustellen. Dies bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans. |
Bekannt gemacht am 2025-06-27
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 23.06.2025 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht. |
Bekannt gemacht am 2025-07-17
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 21.06.2027 Rechtskräftig seit 11.07.2025. |
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