Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2023-10-28 |
Anmeldungsfrist |
2023-12-04 |
Bekannt gemacht am 2023-11-07
Text |
Verteidiger der Schuldnerin ARNOLD RECHTSANWÄLTE GmbH Andreas Pfeil LL.B., LL.M., (WU) Stoß im Himmel 1 1010 Wien |
Bekannt gemacht am 2023-12-18
Unternehmen |
Das Unternehmen wird fortgeführt. |
Text |
Schuldner-Vertreter GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH 8010 Graz, Marburger Kai 47 Tel.: 0316833777-0 Das Vollmachtsverhältnis der ARNOLD Rechtsanwälte GmbH, Stoß im Himmel 1, 1010 Wien, wurde nicht bekanntgemacht. |
Bekannt gemacht am 2024-02-05
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: 1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 100%, zahlbar wie folgt: 20% als Barquote, auszuschütten durch die Masseverwalterin binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans; 20% innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Annahme des Sanierungsplans; 20% innerhalb von 12 Monaten vom Tag der Annahme des Sanierungsplans; 20% innerhalb von 18 Monaten vom Tag der Annahme des Sanierungsplans und 20% innerhalb von 24 Monaten vom Tag der Annahme des Sanierungsplans. 2. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 3. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. 4. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Das Sanierungsplanbarerfordernis ist bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans längstens bis 28.02.2024 auf das Insolvenzanderkonto der Masseverwalter zu erlegen. 6. Die bisherige Masseverwalterin wird gemäß §§ 157ff IO zur Treuhänderin zur Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans bestellt. |
Bekannt gemacht am 2024-02-27
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 05.02.2024 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Gemäß § 152 IO. |
Bekannt gemacht am 2024-03-15
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Der Konkurs ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 05.02.2026 Rechtskräftig mit 12. 03. 2024 |
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Masseverwalterstellvertreter |
MATKOVITS Mirko Mag. |
Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2025-01-08 |
Anmeldungsfrist |
2025-02-24 |
Text |
In der Forderungsanmeldung sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bei Forderungen über die ein Rechtsstreit anhängig ist, hat die Anmeldung auch die Angabe des Prozeßgerichtes und des Aktenzeichens zu enthalten. Der Gläubiger hat auch anzugeben, ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorgehalts sind, sowie ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollten angegeben werden., Für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bei Gericht gibt es im Internet, unter justizonline.gv.at oder www.justiz.gv.at mit dem Link BÜRGERSERVICE (Insolvenzverfahren allgemein - Formulare) Vordrucke, und bei Nichtverwendung dieses Formblattes muß die Forderungsanmeldung die darin enthaltenen Angaben enthalten., Die Forderungsanmeldung und alle Beilagen sind in der Amtssprache deutsch oder mit einer deutschen Übersetzung eines gerichtlich zertifizierten Dolmetsch einzureichen, widrigenfalls die Forderungsanmeldung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen wird. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen im Original zu überreichen., Aussonderungsberechtigte und Absonderungsberechtigte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, haben ihre Aussonderungs- und Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen., Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen., Gläubigern, die ihre Forderungen später, also nach Ablauf der Anmeldefrist, anmelden, habe dem Insolvenzverwalter Euro 50 zzgl Ust zu ersetzen; sie können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten und bleiben mit ihren Forderungen bei früheren Verteilungen unberücksichtigt. Ist eine fristgerechte Anmeldung dem Gläubiger im Einzelfall nicht möglich, so hat er dies bereits in der verspäteten Anmeldung zu bescheinigen und in der allenfalls abzuhaltenden besonderen Prüfungstagsatzung zu bekräftigen., Informationen über den Fortgang des Verfahrens können kostenlos in der Insolvenzdatei, die im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at zugänglich ist, abgerufen werden. Unter der Rubrik "Ergänzender Inhalt" erhalten sie Informationen zur Forderungsanmeldung in mehreren Sprachen. Das Europäische Justizportal als zentrale elektronische Anlaufstelle für den Justizbereich ist unter e-justice.europa.eu abrufbar., , Die internationale Zuständigkeit gründet sich auf Artikel 3 Abs 1 EuInsVO 2015., Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mit Rekurs angefochten werden. Das Rechtsmittel hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag, der auf die Eintragung dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei folgt und kann nicht verlängert werden. Der Rekurs ist an das Oberlandesgericht Wien zu richten und beim Landesgericht Eisenstadt einzubringen., |
Bekannt gemacht am 2025-01-08
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
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