Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2023-04-26 |
Anmeldungsfrist |
2023-05-22 |
Bekannt gemacht am 2023-05-04
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
Bekannt gemacht am 2023-06-07
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht. |
Bekannt gemacht am 2023-06-30
Beiordnung |
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1. Alpenländischer Kreditorenverband Klagenfurt 2. Kreditschutzverband von 1870, Klagenfurt 3. ÖVC Österreichischer Verband Creditreform. |
Bekannt gemacht am 2023-08-11
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat den Wegfall der Masseunzulänglichkeit angezeigt. |
Bekannt gemacht am 2023-10-12
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt: Verteilungsquote: Nach dem Ergebnis des Verteilungsentwurfes werden die Massegläubiger vollständig befriedigt, während auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 5,39661 % entfällt. |
Bekannt gemacht am 2023-10-30
Schlussverteilung |
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. Danach werden die Masseforderungen zur Gänze befriedigt. Auf die Insolvenzgläubiger entfällt eine Quote von 5,39 %. |
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Bekannt gemacht am 2023-11-27
Schlussverteilung |
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben. |
Bekannt gemacht am 2024-01-25
Text |
Gem. § 138 Abs 2 IO wird ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet über den Betrag von EUR 298,49 (Umsatzsteuerguthaben) und der Nachtragsverteilungsentwurf des hiemit als Insolvenzverwalter wiederbestellten Insolvenzverwalters Dr. Michael Ruhdofer vom 22.1.2024 (ON 36) insolvenzgerichtlich genehmigt. Auf die Insvolvenzgläubiger entfällt eine weitere Quote von rund 0,249 Prozent. |
Bekannt gemacht am 2024-02-27
Text |
Die Nachtragsverteilung wurde vom (wiederbestellten) Insolvenzverwalter bereits vorgenommen. Der Beschluss über die Einleitung/Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens ist in Rechtskraft erwachsen. Der Insolvenzverwalter wird von seiner Funktion wieder enthoben. |
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