Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2023-09-22 |
Anmeldungsfrist |
2023-12-04 |
Text |
Aufgrund der großen Anzahl an Gläubigern erfolgen sämtliche dem Beschluß auf Insolvenzeröffnung folgende Zustellungen ( Ladungen, Beschlüsse, etc.) an die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Eine besondere Zustellung an jeden einzelnen Gläubiger unterbleibt. Der wesentliche Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke wird in Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei bekanntgemacht und ist im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at abrufbar ( §257 Abs 3 IO), |
Bekannt gemacht am 2023-09-26
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Bekannt gemacht am 2024-02-02
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
Bekannt gemacht am 2024-12-04
Text |
Jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 04.12.2023, versäumt hat, hat dem Insolvenzverwalter Euro 50,- zuzüglich USt, insgesamt daher Euro 60,-, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat (§ 107 Abs 2 Satz 3 IO). Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten (§ 107 Abs 1 IO). |
Bekannt gemacht am 2025-01-13
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Österreich bestellt. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, auf ihre Forderung eine 100%ige Quote, zahlbar wie folgt: a) 20 % binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, jedoch nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens, wobei das Erfordernis hiefür zugüglich der fälligen Masseforderungen und Kosten, bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans, bis zum 24.02.2025 zu erlegen ist, wobei die Ausschüttung durch den Masseverwalter erfolgt, sowie Vorlage eines ausgefüllten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses für die Schuldnerin und deren Geschäftsführer und der Bilanz 2023. b) 20 % binnen 6 Monate ab Annahme c) 20 % binnen 12 Monate ab Annahme d) 20 % binnen 18 Monate ab Annahme und e) 20 % binnen 24 Monaten ab Annahme. Die Respirofrist wird mit 14 Tagen festgelegt. |
Bekannt gemacht am 2025-03-31
Text |
Der Masseverwalter wurde angewiesen das schuldnerische Vermögen zu verwerten und das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Der Akt ist kalendiert mit August 2025. |
Sanierungsplanbestätigung |
Dem am 13.01.2025 angenommenen Sanierungsplan wird die Bestätigung versagt. |
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