Masseverwalterstellvertreter |
RIEß Franz Mag. Dr. |
Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2024-11-22 |
Anmeldungsfrist |
2025-01-22 |
Text |
Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im EU-Raum haben, werden aufgefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung, spätestens 14 Tage danach einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt., |
Unternehmen |
Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. |
Bekannt gemacht am 2024-12-05
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). |
Bekannt gemacht am 2024-12-09
Text |
Gemäß § 167 Abs. 3 IO wird die Bezeichnung des gegenständliche Sanierungsverfahren umbenannt in "Konkursverfahren", da der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. |
Bekannt gemacht am 2025-04-09
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Der Sanierungsplan wurde dahingehend verbessert, dass er zu lauten hat: "Die Gläubiger erhalten eine Quote von 100% binnen zwölf Wochen ab Annahme des Sanierungsplans, nicht jedoch vor dessen Rechtskraft. Die Ausschüttung der gesamten Barquote hinsichtlich der Gläubiger mit angemeldeten und festgestellten Forderungen erfolgt durch den Insolvenzverwalter nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Dem Sanierungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn nicht bis 10.06.2025 die gesamte Barquote hinsichtlich der Gläubiger mit angemeldeten und festgestellten Forderungen sowie die offenen Masseforderungen beim Insolvenzverwalter treuhändig erlegt sind. Die Rechte der Aussonderungsberechtigten, der Absonderungsgläubiger, der Massegläubiger, sowie die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin und gegenüber Rückgriffsverpflichteten werden durch diesen Sanierungsplan nicht berührt oder beschränkt." |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: wie oben |
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