Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2020-07-29 |
Anmeldungsfrist |
2020-09-28 |
Text |
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes erfolgen nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr und bei bekannter Unternehmensserviceportal-Postfach-Adresse oder Teilnehmeradresse. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Unternehmer sind spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollte Ihre Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr unter Angabe Ihrer Teilnehmerverzeichnisadresse eingebracht werden, wird kein Verbesserungsverfahren eingeleitet., |
Bekannt gemacht am 2020-08-12
Unternehmen |
Die Schließung des Unternehmens wird angeordnet. |
Text |
Derzeit werden von Sachverständigen die schuldnerischen Vermögenswerte erhoben und bewertet. |
Bekannt gemacht am 2020-10-05
Text |
Die für den 12.10.2020, 10.30 Uhr, anberaumten Tagsatzungen werden im Verhandlungssaal 1 im 1. Untergeschoß Saal U1.231 stattfinden. Vor dem Einlaß in das Gerichtsgebäude haben die Teilnehmenden eine Personenkontrolle zu durchlaufen. Planen Sie sohin genügend Zeit ein, um pünktlich bei der Tagsatzung erscheinen zu können. Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die am 12.10.2020 stattfindenden Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar: 1. Im gesamten Gerichtsgebäude besteht absolute Mund-Nasen-Schutz-MASKEN-Tragepflicht, die Mund-Nasen-Schutz-MASKEN sind mitzubringen. Gesichtsschilder sind nicht gestattet. 2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin vor dem Verhandlungssaal 1 die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Den Gläubigern oder deren Vertreter wird danach die laufende Zahl ihrer Forderung/en im Anmeldeverzeichnis genannt. Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen. 3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle. Gegenstand der Tagsatzung ist die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Gläubigerversammlung. Die Masseverwalterin wird einen allgemeinen Bericht erstatten. Aus datenschutzrechtlichen und bankwesengesetzlichen Gründen sind jegliche detaillierten Auskunftserteilungen zum Verfahren untersagt. DIE VORMALIGEN VORSTÄNDE WERDEN BEI DER TAGSATZUNG NICHT ANWESEND SEIN. |
Bekannt gemacht am 2020-10-27
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat Verpachtungen oder Veräußerungen in der Ediktsdatei bekannt gemacht. |
Bekannt gemacht am 2021-04-23
Text |
Abschlagsverteilungstagsatzung. Die Masseverwalterin hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses einen Abschlagsverteilungsentwurf vorgelegt. Verteilungsquote: 12 %. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 leg.cit. den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungenen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. Die Masseverwalterin hat den Abschlagsverteilungsentwurf vorgelegt. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß die Gläubiger dem Abschlagsverteilungsentwurf keine Einwendungen entgegensetzen. Die Entscheidung über die Genehmigung der Abschlagsverteilung ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Für Gläubiger, deren Forderung im Rahmen der nachträglichen Prüfungstagsatzung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung von der Insolvenzverwalterin oder der Schuldnerin oder einem Gläubiger bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 17.05.2021 zugestellt. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung werden die Forderungsanmeldungen ab ON 374a geprüft. Die Masseverwalterin hat zu ON 205 einen schriftlichen Bericht erstattet und ist der nächste schriftliche Bericht für Anfang November 2021 angekündigt. Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar: 1. Im Gerichtsgebäude besteht permanente FFP2-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen. 2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen. Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen. 3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle. |
Bekannt gemacht am 2021-05-21
Text |
Der Abschlagsverteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 12% an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird genehmigt. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 374a bis ON 401a geprüft. Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, wird eine Bestreitungsmitteilung vom Gericht zugestellt. Die Masseverwalterin hat zu ON 205 einen schriftlichen Bericht erstattet und ist der nächste schriftliche Bericht für Anfang November 2021 angekündigt. |
Bekannt gemacht am 2021-06-09
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Der Beschluss über die Genehmigung des Abschlagsverteilungsentwurfes der Masseverwalterin über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 12 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH ist rechtskräftig. |
Bekannt gemacht am 2021-06-15
Text |
Die Masseverwalterin hat die Abschlagsverteilung vollzogen. |
Bekannt gemacht am 2021-11-26
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Zwischen(Abschlags)verteilungstagsatzung Die Masseverwalterin hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses den Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf vorgelegt, der eine Quote von 4% vorsieht. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gem. § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Abschlagsverteilung ausschließlich die Gäubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. (Forderungsanmeldung ON 330a) im Rang des § 131 Abs 2 BaSAG teil. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Eintragung dieses Beschlusses in der Insolvenzdatei den Antrag auf Einsicht und/oder ihre Erinnerungen schriftlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Sollten derartige konkretisierte Erinnerungen eingebracht werden, wird über diese, gegebenenfalls nach Einholung von Stellungnahmen, mit Beschluß vom Gericht entschieden werden.Für den Fall der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß die Gläubiger diesem Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf keine Einwendungen entgegensetzen. Die Entscheidung über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor dieser Bekanntmachung angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses zu bescheinigen hat. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben allfällige Gebührenanträge binnen 14 Tage ab Bekanntmachung dieses Beschlusses bei Gericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltendzumachen. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung werden die Forderungsanmeldungen ab ON 402a geprüft. Die Masseverwalterin hat zu ON 268 ihren dritten Bericht erstattet. Aufgrund der im Rahmen der Coronakrise präsidiell erlassenen Hausordnung und der richterlichen Sitzungspolizei gelten für die Tagsatzungen nachstehende Einlaß- und Teilnahmebedingungen für die Gläubiger. Zugelassen zu den Tagsatzungen wird AUSNAHMSLOS nur, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt, und zwar: 1. Im Gerichtsgebäude besteht permanente FFP2-Masken-Tragepflicht, die Masken sind mitzubringen. 2. Nach Aufruf der Insolvenzsache erfolgt durch die Richterin die Personenkontrolle durch Einsicht in das mitgebrachte Ausweisdokument, wie Führerschein, Reisepaß, Personalausweis oder Rechtsanwaltsausweis. Die Gläubiger oder deren Vertreter haben die laufende Zahl ihrer Forderung/en entsprechend dem Anmeldeverzeichnis der Richterin zu nennen. Pro Gläubiger wird nur 1 Person zugelassen, d.h. entweder der Gläubiger selbst oder ein selbständig vertretungsbefugtes Organ, ein Rechtsanwalt oder bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Vom Gläubiger andere Bevollmächtigte haben eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Spezialvollmacht zum Gerichtsakt vorzulegen. 3. Die weiteren Anweisungen durch die Richterin erhalten die zugelassenen teilnahmeberechtigten Verfahrensbeteiligten nach Durchlaufen der Personenkontrolle. |
Bekannt gemacht am 2021-12-20
Text |
Der Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Zwischen(Abschlags)verteilung einer Quote von 4 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird g e n e h m i g t. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Zwischen(Abschlags)verteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 402a bis 411a geprüft. Bestritten wurden die Forderungsanmeldungen ON 403a und 404a und wird diesen Gläubigern eine Bestreitungsbenachrichtigung zugestellt. Der nächste Bericht ist für Juni 2022 angekündigt und der Akt mit Juli 2022 kalendiert. |
Bekannt gemacht am 2022-01-05
Text |
Der Beschluss über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes über eine Abschlagsverteilung einer Quote von 4 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH ist rechtskräftig. Beschluss vom 05.01.2022 |
Bekannt gemacht am 2022-01-27
Text |
Die Masseverwalterin hat die zweite Zwischen(Abschlags)verteilung vollzogen. |
Bekannt gemacht am 2022-06-21
Text |
Die Masseverwalterin hat den 4. Bericht zu ON 290 erstattet. Der Akt ist kalendiert mit Feber 2023. |
Bekannt gemacht am 2023-01-09
Text |
Die Masseverwalterin hat den 5. Bericht erstattet. Der nächste Bericht ist für Ende Juni 2023 angekündigt. |
Bekannt gemacht am 2023-06-13
Text |
Die Masseverwalterin hat einen Kurzbericht erstattet. Die nächste Berichterstattung erfolgt spätestens im Dezember 2023. Der Akt ist kalendiert mit Jänner 2024. |
Bekannt gemacht am 2023-12-15
Text |
Die Masseverwalterin hat zu ON 335 ihren 7. Bericht erstattet. Der Akt ist mit Juli 2024 zur weiteren Berichterstattung kalendiert. |
Bekannt gemacht am 2024-04-16
Text |
Zwischen(Abschlags)verteilungstagsatzung: Die Masseverwalterin hat den Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf nach Anhörung des Gläubigerausschusses vorgelegt. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen schriftlich einzubringen. Zugleich ist ihnen und der Masseverwalterin sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Die Entscheidung über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zu Prüfung der Schlußrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat. |
Bekannt gemacht am 2024-04-29
Text |
Der Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Zwischen(Abschlags)verteilung einer Quote von 6.5 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird g e n e h m i g t. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Zwischen(Abschlags)verteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 412a bis 419a geprüft. Bestritten wurden die Forderungsanmeldungen ON 415a bis 417a und wird diesen Gläubigern eine Bestreitungsbenachrichtigung zugestellt. Der nächste Bericht ist für Jahresende 2024 angekündigt und der Akt Jahresende 2024 kalendiert. |
Bekannt gemacht am 2024-05-17
Text |
Die Genehmigung des Zwischenverteilungsentwurfes ist seit 14.05.2024 rechtskräftig. |
Bekannt gemacht am 2024-05-21
Text |
Die Masseverwalterin hat die dritte Abschlags(Zwischen)verteilungsquote von 6,5% an die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ausgeschüttet. |
Bekannt gemacht am 2024-12-19
Text |
Die Masseverwalterin hat am 18.12.2024 ihren 8. Bericht zu ON 363 erstattet. Der Akt ist kalendiert mit Jänner 2026. |
Bekannt gemacht am 2025-03-05
Text |
Zwischen(Abschlags)verteilungstagsatzung: Die Masseverwalterin hat den Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf nach Anhörung des Gläubigerausschusses vorgelegt. Die Schuldnerin sowie die Gläubiger werden davon mit dem Beifügen verständigt, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen schriftlich einzubringen. Zugleich ist ihnen und der Masseverwalterin sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Die Entscheidung über die Genehmigung des Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurfes ist öffentlich bekanntzumachen und der Masseverwalterin sowie der Schuldnerin zuzustellen, was durch Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt. Die Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind. Gemäß § 107 Abs 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zu Prüfung der Schlußrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten. Die Forderungsanmeldung muß zu diesem Zeitpunkt bereits beim zuständigen Insolvenzgericht eingelangt sein, Postaufgabe reicht nicht, andernfalls die Forderung nicht zu berücksichtigen ist ( ZIK 3/2007, 100 und 8 Ob 45/08p). Gem. § 107 Abs 2 Satz 3 KO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 28.09.2020, versäumt hat, der Masseverwalterin Euro 50.-- zuzüglich der Ust, insgesamt daher Euro 60.--, zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat. |
Bekannt gemacht am 2025-04-07
Text |
Der Zwischen(Abschlags)verteilungsentwurf der Masseverwalterin über eine Zwischen(Abschlags)verteilung einer Quote von 2 % an die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH wird g e n e h m i g t. Aufgrund der Sonderbestimmung des § 131 BaSAG, wonach gemäß § 131 Abs. 2 BaSAG den höchsten Rang gesicherte Einlagen und Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten, genießen, weil Forderungen anderer Gläubiger im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG nicht anerkannt sind und Klagen gemäß § 110 IO nicht anhängig gemacht wurden, nimmt an der von der Masseverwalterin vorgeschlagenen Zwischen(Abschlags)verteilung ausschließlich die Gläubigerin Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. ( ON 330a) im Rang des § 131 Abs. 2 BaSAG teil. In der nachträglichen Prüfungstagsatzung wurden die Forderungsanmeldungen ON 412a bis 419a geprüft. Bestritten wurden die Forderungsanmeldungen ON 415a bis 417a und wird diesen Gläubigern eine Bestreitungsbenachrichtigung zugestellt. |
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