Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2020-04-07 |
Anmeldungsfrist |
2020-06-22 |
Text |
ACHTUNG: Aufgrund der aktuellen Corona-Krisensituation erfolgen keine Zustellungen an Gläubiger. Zustellungen des Gerichtes sind derzeit nur im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr möglich. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und als Unternehmer im Unternehmensserviceportal unter digitales.oesterreich.gv.at., |
Bekannt gemacht am 2020-06-15
Text |
Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen werden gem. Artikel 21 I. Hauptstück § 3 des 2. COVID-19-Gesetzes, BgblNr 16/2020, die für den 06.07.2020 anberaumten mündlichen Tagsatzungen abberaumt und die allgemeine Prüfungstagsatzung in Schriftform abgehandelt wie folgt: Am 06.07.2020 wird das Anmeldeverzeichnis vom Insolvenzverwalter an alle Gläubiger oder deren Vertreter mit den Anerkenntnis- und Bestreitungserklärungen des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin zu den angemeldeten Forderungen übersandt werden. Für Gläubiger, deren Forderung anerkannt wurde gilt: Ab dem 06.07.2020 haben die Gläubiger die Möglichkeit binnen 8 Tagen schriftlich im elektronischen Rechtsverkehr die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen zu bestreiten, im Falle der Nichtäußerung innerhalb dieser Frist wird gem. § 259 Abs 3 IO angenommen, daß Sie den Erklärungen des Insolvenzverwalters hierüber keine Einwendungen entgegensetzen.Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen, gilt der 06.07.2020 fristauslösend für die 8-Tagesfrist. Für Gläubiger, deren Forderung bestritten wurde gilt:Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter oder der Schuldnerin bestritten wurde, erhalten Sie vom Gericht eine Mitteilung über die Bestreitung Ihrer Forderung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Die Bestreitungsfrist wird mit einem Monat festgesetzt. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Sollten Sie als Gläubiger nicht am elektronischen Rechtsverkehr mit aktiviertem Rückverkehr teilnehmen gilt die Verständigung über die Bestreitung Ihrer Forderung als am 06.07.2020 zugestellt. |
Bekannt gemacht am 2020-07-16
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Angesichts der derzeitigen Krisensituation und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wird die Verteilung des Kaufpreises aus dem freihändigen Verkauf der schuldnerischen Liegenschaft in Schriftform abgehandelt. Die Personen, welche die Berichtigung ihrer Ansprüche aus dem Erlös begehren, werden aufgefordert, ihre Anprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis dieser Ansprüche dienenden Urkunden, falls sie sich nicht bereits im Insolvenzakt befinden, zugleich in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Meistbotsverteilung die rechtskräftige insolvenzgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages ist, weil sich mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandrecht in einen Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös gewandelt hat, und eine allfällige zwischenzeitige Löschung der Pfandrechte aus dem Grundbuch dem keinen Abbruch tut ( ZIK 2005/76, S. 78). Dienstbarkeits-, Ausgedings- und Reallastberechtigte, Bestandnehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten vom Ersteher nicht zu übernehmen sind, müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben. Bei Höchstbetragshypotheken ist der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, insbesondere auch einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Zwangs- und Festbetragshypotheken ist ebenfalls der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Vorzugspfandrechten ist der Betrag, mit dem vorrangige Befriedigung beansprucht wird, anzumelden, d.h. es ist die beanspruchte Summe aufgeschlüsselt in Kapital, Zinsen usw. anzugeben und die offene Forderung durch Vorlage von Urkunden, nachzuweisen, d.h. es sind alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Anmeldung und der Nachweis der Forderung unzureichend, ist keine Zuweisung an den Pfandgläubiger vorzunehmen ( §§ 211 ff EO). ACHTUNG: Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 wurde der § 48 Abs 1 IO geändert und können die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 123 a IO ( Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens) aufgehoben wird. Mit der Forderungsanmeldung sind sämtliche bezughabenden Urkunden dem Gericht vorzulegen !!!! Wer bereit ist, seinen sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, hat diesen Betrag zu bezeichnen. Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss auf Grund der verspäteteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Insolvenzgericht die Kosten hiefür dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden. ACHTUNG: Zustellungen des Gerichtes erfolgen derzeit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiviertem Rückverkehr. Informationen hiezu erhalten Sie als Nichtunternehmer unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Als Unternehmer sind Sie spätestens seit dem 01.01.2020 gem. E-GovernmentG verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Informationen hiezu erhalten Sie unter www.justiz.gv.at Link e-justice-elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften und im Unternehmensserviceportal (USP) unter digitales.oesterreich.gv.at. Eine solche Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn Sie die Bescheinigung nach der Bundesabgabenordnung (BAO) vorlegen, dass Sie keine derartige Verpflichtung trifft. Beschluss vom 16.07.2020 |
Bekannt gemacht am 2020-07-20
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Es wird der Beschluss vom 16.07.2020 dahingehend berichtigt, dass keine Meistbotsverteilungstagsatzung stattfindet, sondern das Verfahren schriftlich geführt wird. |
Bekannt gemacht am 2020-09-14
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Die Pfandgläubigerin hat gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde dem OLG Wien vorgelegt und der Akt mit Jahresende 2020 kalendiert. |
Bekannt gemacht am 2021-07-09
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Gemäß § 119 Abs 5 IO werden nachstehende Vermögenswerte aus der Masse ausgeschieden und der Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen, nämlich Geschäftsanteil der Schuldnerin an der Schärf Coffeeshop Deutschland GmbH. |
Bekannt gemacht am 2023-07-05
Insolvenzmasse |
Der Masseverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorgelegt: Verteilungsquote: 6% |
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Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist, das war der 22.06.2023 versäumt hat, dem Insolvenzverwalter, Euro 50,-- zuzüglich der USt, insgesamt daher Eur 60,-- , zu ersetzen, es sei denn eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich, was er aber in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der besonderen Prüfungstagsatzung, also im obigen Termin, zu bescheinigen hat. Gemäß § 107 Abs. 1 IO sind Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, also dem obigen Termin, angemeldet werden, nicht zu beachten. |
Bekannt gemacht am 2023-08-07
Schlussverteilung |
Der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters wird genehmigt. |
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Der Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder sämtlicher Gläubiger für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruches aus Steuerguthaben im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Insolvenzverfahren gegenüber dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart bestellt. |
Bekannt gemacht am 2023-12-20
Schlussverteilung |
Der Konkurs wird nach Schlussverteilung aufgehoben. |
Text |
Die ausgeschüttete Quote beträgt 7,6091%. |
Bekannt gemacht am 2024-01-04
Text |
Die Aufhebung des Konkurses erfolgt gem. § 139 IO (nach Vollzug der Schlussverteilung) mit Beschluss vom 20.12.2023. Die Aufhebung ist seit 04.01.2024 rechtskräftig. |
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