Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2025-02-07 |
Anmeldungsfrist |
2025-03-20 |
Text |
Der Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt:, Die IV Gläubiger erhalten eine Quote von 20 % zahlbar binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans., |
Bekannt gemacht am 2025-03-04
Beiordnung |
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1. Alpenländischer Kreditorenverband Pestalozzistraße 1/2, 8011 Graz 2. Kreditschutzverband von 1870 Wielandgasse 14-16, 8010 Graz 3. Insolvenzschutzverband der ArbeitnehmerInnen Steiermark Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz 4. Österr. Verband Creditreform Bauteil 4, Muthgasse 36-40, 1190 Wien |
Bekannt gemacht am 2025-04-03
Unternehmen |
Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. |
Bekannt gemacht am 2025-04-22
Text |
Der verbesserte Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Gesamtquote von 20 %, davon eine Barquote von 8 %, auszuschütten durch den IV binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung, zwei weitre Teilquoten zu jeweils 6 %, zahlbar am 15.4.2026 und 15.4.2027. Die Bestätigung ist zu versagen, falls die Barquote nicht bis längstens 15.5.2025 bei der Insolvenzverwalterin erliegt. |
Bekannt gemacht am 2025-04-24
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Die Änderung des Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt: 1. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Gesamtquote von 20 %, - hiervon eine Barquote iHv 8 %, auszuschütten durch die Insolvenzverwalterin binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans sowie - zwei weitere Teilquoten iHv jeweils 6 %, zahlbar am 15.04.2026 und 15.04.2027. Die Bestätigung des Sanierungsplans ist zu versagen, falls die Barquote nicht bis längstens 15.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin erliegt. 2. Die Schuldnerin übergibt der Treuhänderin, KWP Insolvenzabwicklungs GmbH vertreten durch GF RA Mag. Laura Wuntschek-Hörtler, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, mit Rechtskraft und Bestätigung des Sanierungsplans gem § 157i ff IO nachfolgende Vermögenswerte zur Verwertung: allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Forstverwaltung Neuhof-Schmida Elisabeth Auersperg-Breunner, Am Neuriss 1, 3464 Hausleiten, aus dem Projekt BVH Schloss Schmida (insbesondere Schlussrechnung Nr.: 002-2025 vom 17.01.2025) und allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Kärntner Sparkasse AG, FN 94938s, Neuer Platz 14, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, aus dem Projekt BVH Umbau der Kärntner Sparkasse AG. Die von der Treuhänderin hieraus erwirtschafteten Erlöse werden bis zur Höhe des Quotenerfordernisses der 20 %igen Sanierungsplanquote angerechnet und verbleiben der Schuldnerin. Darüberhinausgehende Erlöse werden durch die Treuhänderin als Superquote an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet. Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf die Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich alle Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderliche Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. 3. Die Masseforderungen werden voll befriedigt. 4. Bestrittene Insolvenzforderungen sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage gem § 110 IO noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Die Ansprüche der Ab- und Aussonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt und bleiben die Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderung durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplanes mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 6. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gem § 156 a IO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von 4 Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird. 7. Der Sanierungsplanvorschlag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und es liegt auch sonst kein Unzulässigkeitsgrund vor. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: 1. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Gesamtquote von 20 %, - hiervon eine Barquote iHv 8 %, auszuschütten durch die Insolvenzverwalterin binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans sowie - zwei weitere Teilquoten iHv jeweils 6 %, zahlbar am 15.04.2026 und 15.04.2027. Die Bestätigung des Sanierungsplans ist zu versagen, falls die Barquote nicht bis längstens 15.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin erliegt. 2. Die Schuldnerin übergibt der Treuhänderin, KWP Insolvenzabwicklungs GmbH vertreten durch GF RA Mag. Laura Wuntschek-Hörtler, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, mit Rechtskraft und Bestätigung des Sanierungsplans gem § 157i ff IO nachfolgende Vermögenswerte zur Verwertung: allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Forstverwaltung Neuhof-Schmida Elisabeth Auersperg-Breunner, Am Neuriss 1, 3464 Hausleiten, aus dem Projekt BVH Schloss Schmida (insbesondere Schlussrechnung Nr.: 002-2025 vom 17.01.2025) und allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Kärntner Sparkasse AG, FN 94938s, Neuer Platz 14, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, aus dem Projekt BVH Umbau der Kärntner Sparkasse AG. Die von der Treuhänderin hieraus erwirtschafteten Erlöse werden bis zur Höhe des Quotenerfordernisses der 20 %igen Sanierungsplanquote angerechnet und verbleiben der Schuldnerin. Darüberhinausgehende Erlöse werden durch die Treuhänderin als Superquote an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet. Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf die Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich alle Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderliche Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. 3. Die Masseforderungen werden voll befriedigt. 4. Bestrittene Insolvenzforderungen sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage gem § 110 IO noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Die Ansprüche der Ab- und Aussonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt und bleiben die Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderung durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplanes mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 6. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gem § 156 a IO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von 4 Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird. 7. Der Sanierungsplanvorschlag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und es liegt auch sonst kein Unzulässigkeitsgrund vor. |
Bekannt gemacht am 2025-04-29
Text |
Berichtigung Der Sanierungsplan wird dahingehend berichtigt, dass unter Pkt 2. Die von der Treuhänderin hieraus erwirtschafteten Erlöse werden bis zur Höhe des Quotenerfordernisses der 20 %igen Sanierungsplanquote angerechnet "und verbleiben der Schuldnerin" richtig zu lauten hat wie folgt: Die von der Treuhänderin hieraus erwirtschafteten Erlöse werden bis zur Höhe des Quotenerfordernisses der 20 %igen Sanierungsplanquote angerechnet "und durch die Treuhänderin an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet". |
Bekannt gemacht am 2025-05-14
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 24.04.2025 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht. 1. Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Gesamtquote von 20 %, - hiervon eine Barquote iHv 8 %, auszuschütten durch die Insolvenzverwalterin binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans sowie - zwei weitere Teilquoten iHv jeweils 6 %, zahlbar am 15.04.2026 und 15.04.2027. Die Bestätigung des Sanierungsplans ist zu versagen, falls die Barquote nicht bis längstens 15.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin erliegt. 2. Die Schuldnerin übergibt der Treuhänderin, KWP Insolvenzabwicklungs GmbH vertreten durch GF RA Mag. Laura Wuntschek-Hörtler, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, mit Rechtskraft und Bestätigung des Sanierungsplans gem § 157i ff IO nachfolgende Vermögenswerte zur Verwertung: allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Forstverwaltung Neuhof-Schmida Elisabeth Auersperg-Breunner, Am Neuriss 1, 3464 Hausleiten, aus dem Projekt BVH Schloss Schmida (insbesondere Schlussrechnung Nr.: 002-2025 vom 17.01.2025) und allfällige Erlöse aus der Betreibung von Ansprüchen jeder Art zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gegen die Kärntner Sparkasse AG, FN 94938s, Neuer Platz 14, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, aus dem Projekt BVH Umbau der Kärntner Sparkasse AG. Die von der Treuhänderin hieraus erwirtschafteten Erlöse werden bis zur Höhe des Quotenerfordernisses der 20 %igen Sanierungsplanquote angerechnet und durch die Treuhänderin an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet. Darüberhinausgehende Erlöse werden durch die Treuhänderin als Superquote an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet. Die Entlohnung der Treuhänderin richtet sich im Hinblick auf die Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich alle Erklärungen zugunsten der Treuhänderin abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderliche Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. 3. Die Masseforderungen werden voll befriedigt. 4. Bestrittene Insolvenzforderungen sind im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage gem § 110 IO noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 5. Die Ansprüche der Ab- und Aussonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wird der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt und bleiben die Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderung durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplanes mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 6. Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gem § 156 a IO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von 4 Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird. 7. Der Sanierungsplanvorschlag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und es liegt auch sonst kein Unzulässigkeitsgrund vor. |
Bekannt gemacht am 2025-06-03
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 15.04.2027 |
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