Beginn der Wirkungen der
Eröffnung |
2023-07-20 |
Anmeldungsfrist |
2023-09-01 |
Text |
Der Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt:, Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20 % ihrer Forderungen innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans., |
Bekannt gemacht am 2023-09-04
Text |
Zur Insolvenzverwalter Stellvertreterin wird bestellt: Mag. Julia HIRT, Grieskai 44, 8020 Graz |
Bekannt gemacht am 2023-09-14
Unternehmen |
Das Unternehmen wird auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt. |
Beiordnung |
Gläubigerausschuss - Mitglieder: 1.) Alpenländischer Kreditorenverband, Pestalozzistraße 1, 8011 Graz 2.) Kreditschutzverband von 1870, Wielandgasse 14 - 16, 8010 Graz 3.) Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen Hans-Resel-Gasse 8 - 14, 8020 Graz 4.) ÖVC Österreichischer Verband Creditreform 1190 Wien , Muthgasse 36-40 , Bauteil 4 |
Bekannt gemacht am 2023-10-03
Text |
Der Sanierungsplan wird wie folgt konkretisiert: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20 % und zwar 5 % in bar, auszuschütten durch den IV binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Sanierungsplanbestätigung, die restlichen 15 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplans. |
Bekannt gemacht am 2023-10-04
Text |
Nachträglich zur Konkretisierung des Sanierungsplans: Die Bestätigung des Sanierungsplans ist zu versagen, wenn der Betrag für die Barquote von 5% und der Betrag für die Masseforderungen gem § 152a IO nicht bis zum 29.12.2023 beim Insolvenzverwalter erliegt. |
Bekannt gemacht am 2023-10-12
Schlussrechnung |
Die Schlussrechnung des Masseverwalters wird genehmigt. |
Text |
Die Änderung des Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt: 1)Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von insgesamt 20 % und zwar 5 % in bar, auszuschütten durch den IV binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Sanierungsplanbestätigung, die restlichen 15 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplans. 2) Der Schuldner übergibt die in Pkt 2 näher definierten Teile seines Vermögens gemäß §§ 157i ff IO an RA Mag. Herbert Ortner, Grießkai 44, 8020 Graz, als Treuhander der Gläubiger (im Folgenden "Treuhänder"). Es handelt sich um einen Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen an den Treuhänder zur Verwertung gem §§ 157 i ff IO. Die nähere Bezeichnung der übergebenen Vermögensgegenstände kann aufgrund des Umfanges in der ID nicht wiedergegeben werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass alle Gläubiger eine Abschrift des geänderten Sanierungsplans erhalten. Die Erlöse aus der Verwertung des übergebenen Vermögens sind-auch dann, wenn diese allenfalls bereits vor Rechtskraft der Aufhebung des Sanierungsverfahrens einlangen-vom Treuhänder zu vereinnahmen und in Erfüllung der Barquotenauszahlung und danach jeweils zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres, in Anrechnung auf die Sanierungsplanquote auszuschütten. Insoweit allein aus der Verwertung des übergebenen Vermögens Erlöse erzielt werden, die den zur Finanzierung der 20%-igen Quote erforderlichen Betrag übersteigen, ist dieser Überschuss, spätestens mit Abschluss der Verwertung, als Superquote an die Insolvenzgläubiger durch den Treuhänder auszuschütten. Die Kosten der Verwertung, inklusiver der dem Treuhänder und dem Gläubigerbeirat (AKV, KSV, ÖVC, ISA) zustehenden Entlohnung sowie allfällige auf die Verwertungshandlungen zurückzuführende gebühren-und abgabenrechtliche Zahllasten, die die Schuldnerin oder den Treuhänder von Gesetzes wegen treffen, sind durch den Treuhänder vorweg aus den Verwertungserlösen zu berichtigen. Die Schuldnerin verpflichtet sich, alle Erklärungen zugunsten des Treuhänders abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. |
Sanierungsplan |
Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: Die Änderung des Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt: 1) Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von insgesamt 20 % und zwar 5 % in bar, auszuschütten durch den IV binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Sanierungsplanbestätigung, die restlichen 15 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplans. 2) Der Schuldner übergibt die in Pkt 2 näher definierten Teile seines Vermögens gemäß §§ 157i ff IO an RA Mag. Herbert Ortner, Grießkai 44, 8020 Graz, als Treuhander der Gläubiger (im Folgenden "Treuhänder"). Es handelt sich um einen Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen an den Treuhänder zur Verwertung gem §§ 157 i ff IO. Die nähere Bezeichnung der übergebenen Vermögensgegenstände kann aufgrund des Umfanges in der ID nicht wiedergegeben werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass alle Gläubiger eine Abschrift des geänderten Sanierungsplans erhalten. Die Erlöse aus der Verwertung des übergebenen Vermögens sind-auch dann, wenn diese allenfalls bereits vor Rechtskraft der Aufhebung des Sanierungsverfahrens einlangen-vom Treuhänder zu vereinnahmen und in Erfüllung der Barquotenauszahlung und danach jeweils zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres, in Anrechnung auf die Sanierungsplanquote auszuschütten. Insoweit allein aus der Verwertung des übergebenen Vermögens Erlöse erzielt werden, die den zur Finanzierung der 20%-igen Quote erforderlichen Betrag übersteigen, ist dieser Überschuss, spätestens mit Abschluss der Verwertung, als Superquote an die Insolvenzgläubiger durch den Treuhänder auszuschütten. Die Kosten der Verwertung, inklusiver der dem Treuhänder und dem Gläubigerbeirat (AKV, KSV, ÖVC, ISA) zustehenden Entlohnung sowie allfällige auf die Verwertungshandlungen zurückzuführende gebühren-und abgabenrechtliche Zahllasten, die die Schuldnerin oder den Treuhänder von Gesetzes wegen treffen, sind durch den Treuhänder vorweg aus den Verwertungserlösen zu berichtigen. Die Schuldnerin verpflichtet sich, alle Erklärungen zugunsten des Treuhänders abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. |
Bekannt gemacht am 2023-12-29
Sanierungsplanbestätigung |
Der am 12.10.2023 angenommene Sanierungsplan wird bestätigt. Die Erfüllung des Sanierungsplans wird durch einen Treuhänder überwacht. Die Änderung des Sanierungsplanvorschlag lautet wie folgt: 1) Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von insgesamt 20 % und zwar 5 % in bar, auszuschütten durch den IV binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Sanierungsplanbestätigung, die restlichen 15 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplans. 2) Der Schuldner übergibt die in Pkt 2 näher definierten Teile seines Vermögens gemäß §§ 157i ff IO an RA Mag. Herbert Ortner, Grießkai 44, 8020 Graz, als Treuhander der Gläubiger (im Folgenden "Treuhänder"). Es handelt sich um einen Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen an den Treuhänder zur Verwertung gem §§ 157 i ff IO. Die nähere Bezeichnung der übergebenen Vermögensgegenstände kann aufgrund des Umfanges in der ID nicht wiedergegeben werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass alle Gläubiger eine Abschrift des geänderten Sanierungsplans erhalten. Die Erlöse aus der Verwertung des übergebenen Vermögens sind-auch dann, wenn diese allenfalls bereits vor Rechtskraft der Aufhebung des Sanierungsverfahrens einlangen-vom Treuhänder zu vereinnahmen und in Erfüllung der Barquotenauszahlung und danach jeweils zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres, in Anrechnung auf die Sanierungsplanquote auszuschütten. Insoweit allein aus der Verwertung des übergebenen Vermögens Erlöse erzielt werden, die den zur Finanzierung der 20%-igen Quote erforderlichen Betrag übersteigen, ist dieser Überschuss, spätestens mit Abschluss der Verwertung, als Superquote an die Insolvenzgläubiger durch den Treuhänder auszuschütten. Die Kosten der Verwertung, inklusiver der dem Treuhänder und dem Gläubigerbeirat (AKV, KSV, ÖVC, ISA) zustehenden Entlohnung sowie allfällige auf die Verwertungshandlungen zurückzuführende gebühren-und abgabenrechtliche Zahllasten, die die Schuldnerin oder den Treuhänder von Gesetzes wegen treffen, sind durch den Treuhänder vorweg aus den Verwertungserlösen zu berichtigen. Die Schuldnerin verpflichtet sich, alle Erklärungen zugunsten des Treuhänders abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. |
Bekannt gemacht am 2024-01-17
Aufhebung |
Der Sanierungsplan ist rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Ende der Zahlungsfrist: 12.10.2025 |
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